Keine Angst vor US-Datentransfers ohne Privacy Shield - Muster, Ratschläge und Checkliste für Standardvertragsklauseln
September 2020
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Liebe Leserinnen und liebe Leser,
fragen Sie sich weiterhin, wie Sie US-Dienste einsetzen können? Seit dem Wegfall des Privacy Shield, haben Behörden zwar viele Stellungnahmen veröffentlicht, aber uns keine praktischen Ratschläge an die Hand gegeben.
🔹 Daher möchte ich hier einspringen und habe eine (kostenlose) Anleitung verfasst, mit der Sie Ihre Datentransfers in die USA oder den Einsatz von US-Diensten prüfen können. Mit einem Musteranschreiben und Tipps zu dessen Auswertung zeige ich Ihnen, wie Sie möglichst rechtssicher handeln können.
🔹 In diesem Zusammenhang ist auch unsere aktuelle Podcastfolge sehr spannend, in der wir mit einem Richter über seine Erfahrungen beim Einsatz von Videokonferenzen in Gerichtsverhandlungen sprechen. Sie dürfen raten, in welchem Land die Anbieter der Konferenzdienste sitzen...
🔹 Ferner freue ich mich Ihnen unsere neue Speicherfunktion im Datenschutz-Generator.de vorstellen zu können, zu deren Einführung wir Ihnen einen 20%-Gutschein schenken.
🔹 Zum Abschluss bin ich ein bisschen stolz, von der WirtschaftsWoche zu den renommiertesten Rechtsanwälten im Datenschutzrecht gezählt zu werden. Danke schön!
Ich möchte mich auch bei Ihnen bedanken, dass Sie meinen Newsletter abonnieren (was mich sogar noch mehr erfreut) und wünsche Ihnen einen wunderschönen Spätsommer, 🍂☀️
Ihr Dr. Thomas Schwenke
Inhalte des Newsletters:
1. US-Dienstleister: Anleitung für Prüfung von US-Transfers.
2. Datenschutzgenerator: Speicherfunktion und 20%-Gutschein.
3. Podcast: Videokonferenzen in Gerichtsverfahren.
4. WirtschaftsWoche: Top Anwalt im Datenschutz 2020.
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Aus den bisherigen Veröffentlichungen der Aufsichtsbehörden geht hervor, dass der Einsatz von US-Diensten auf Grundlage so genannter "Standardvertragsklauseln" zulässig sein kann. Voraussetzung ist jedoch, dass die US-Dienste ein hinreichendes Datenschutzniveau bieten.
Nun gibt es Kritiker, die es sich einfach machen und jeden US-Datentransfer für unwirksam halten. Diese Betrachtung halte ich jedoch für verfehlt, da man nicht alle US-Dienste oder deren Einsatz über einen Kamm scheren kann.
Es ist ein Unterschied, ob z. B. Gesundheitsdaten von Beschäftigten oder die E-Mailadressen von Newsletter-Empfängern verarbeitet werden. Auch können technische Faktoren, wie Server in der EU oder der Einsatz von Verschlüsselungstechnologien das Datenschutzniveau steigern.
Mit meiner Anleitung helfe ich Ihnen diese Abwägung durchzuführen und erkläre, wie Sie verbleibende Risiken einschätzen können. Es ist zwar immer noch eine Fleißarbeit, aber eine, die sich angesichts der Steigerung Ihrer Rechtssicherheit auszahlt.
Zum Beitrag: Keine Angst vor US-Datentransfers ohne Privacy Shield - Muster, Ratschläge und Checkliste für Standardvertragsklauseln
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Auf Wunsch unserer Nutzer*innen haben wir eine Speicherfunktion implementiert, mit der Ihre Eingaben 7 Tage lang gespeichert werden. Die Speicherfunktion steht sowohl Free- als auch Premiumnutzern zur Verfügung.
Ob Browserabsturz oder Feierabend, Sie können die Bearbeitung Ihrer Datenschutzerklärungen, Teilnahmebedingungen oder Mitarbeiterunterlagen auch später fortsetzen.
Aus diesem Anlass erhalten Sie einen 20 % Gutschein für alle Bestellungen in unserem Lizenzshop, wenn Sie bis zum 10. September beim Einkauf den Gutscheincode "sicherheit" eingeben.
Speicherfunktion testen / zum Lizenzshop
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Videokonferenzen machen Schule, auch vor Gericht - Mit unserem Gast Jan Spoenle, Richter am Landgericht Heilbronn, erläutern wir daher anhand seiner Erfahrungen im Rahmen von Zivilprozessen neben den Vorteilen, auch die Grenzen der gerichtlichen Videoverhandlung, deren Zukunftsfähigkeit, und ob es zulässig ist, virtuelle Roben vor Gericht zu tragen.
Viel Vergnügen beim Zuhören: Web iTunes Spotify Deezer
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Top Anwalt im Datenschutz 2020

Ich bin stolz, von der Wirtschaftswoche in einem Zug mit so großartigen Kolleginnen und Kollegen als renommierter Rechtsanwalt für Datenschutzrecht genannt zu werden (Ausgabe 34/2020).
Die Auszeichnung freut mich ganz besonders, weil die Wahl durch andere Datenschutz-Juristinnen und -Juristen erfolgte.
Ein herzliches Dankeschön an alle. 🥰
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Dr. jur. Thomas Schwenke, LL.M. commercial (University of Auckland), Dipl.FinWirt (FH), ist Rechtsanwalt in Berlin, berät international Unternehmen sowie Agenturen im Datenschutz, Marketing- und Vertragsrecht, ist zertifizierter Datenschutzauditor und zertifizierter Datenschutzbeauftragter. Er gehört ferner zu den bekanntesten Marketinganwälten Deutschlands, ist Redner, Blogger und Podcaster sowie Buchautor. Website: https://drschwenke.de. Daneben betreibt Dr. Schwenke den Datenschutz-Generator.de, mit dem Datenschutzerklärungen, Impressen, Teilnahmebedingungen und andere Rechtsdokumente erstellt werden können.
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